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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs8Rechtssatz
Nach der Rsp. des EuGH verleihen die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich nicht deren eigene Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0133 Chavez-Vilchez VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090087.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025