RS Vwgh 2025/4/9 Ra 2025/07/0012

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Veröffentlicht am 09.04.2025
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0065 E 19. Mai 2022 RS 16 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 49 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 ist das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und ebenso abzuschließen. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde (nicht im Einleitungsbescheid, sondern) auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Anordnung, dass das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten ist und dass die Entscheidung darüber, ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse und Verhandlungen der Agrarbehörde bestimmt wird, verbietet die Annahme, der Antragsteller könne durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren und dessen Ergebnis bestimmen und auf einzelne Teilaspekte beschränken (vgl. VwGH 29.10.1996, 96/07/0126; VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054).Nach Paragraph 49, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 ist das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und ebenso abzuschließen. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde (nicht im Einleitungsbescheid, sondern) auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Anordnung, dass das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten ist und dass die Entscheidung darüber, ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse und Verhandlungen der Agrarbehörde bestimmt wird, verbietet die Annahme, der Antragsteller könne durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren und dessen Ergebnis bestimmen und auf einzelne Teilaspekte beschränken vergleiche VwGH 29.10.1996, 96/07/0126; VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070012.L03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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