RS Vwgh 2025/4/15 Fr 2025/15/0007

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Veröffentlicht am 15.04.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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