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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025