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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1 litaRechtssatz
Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist es, die Behörde bzw. das VwG in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde bzw. das VwG auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041, mwN). Entspricht eine Beschwerde nicht diesen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.Ziel der Bestimmung des Paragraph 250, Absatz eins, Litera a, BAO ist es, die Behörde bzw. das VwG in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde bzw. das VwG auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist vergleiche VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041, mwN). Entspricht eine Beschwerde nicht diesen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025