RS Vwgh 2025/4/18 Ra 2024/09/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12b Z1
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/09/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0003 E 19. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, Nr. 10523/02). Die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).Beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, Nr. 10523/02). Die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090091.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten