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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0098 E 25. Juni 2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer einer Liegenschaft oder Gebäudes, Besitzer, Hauptmieter oder vieles mehr) er das - auch konkludente - Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat (vgl. E 8. August 2008, 2008/09/0119; E 24. Juni 2009, 2007/09/0201).Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer einer Liegenschaft oder Gebäudes, Besitzer, Hauptmieter oder vieles mehr) er das - auch konkludente - Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat vergleiche E 8. August 2008, 2008/09/0119; E 24. Juni 2009, 2007/09/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090007.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025