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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs5Rechtssatz
Der Zweck des wertpapiergedeckten Gewinnfreibetrags besteht, wie sich aus § 10 Abs. 5 Z 2 und 3 EStG 1988 ergibt, in einer Stärkung des Betriebskapitals. Folgerichtig sieht § 10 Abs. 6 EStG 1988 vor, dass im Falle der Übertragung eines Betriebes der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen ist, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland verbracht werden. Im Falle einer Entnahme der Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen liegt eine Stärkung des Betriebskapitals nicht mehr vor.Der Zweck des wertpapiergedeckten Gewinnfreibetrags besteht, wie sich aus Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 EStG 1988 ergibt, in einer Stärkung des Betriebskapitals. Folgerichtig sieht Paragraph 10, Absatz 6, EStG 1988 vor, dass im Falle der Übertragung eines Betriebes der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen ist, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland verbracht werden. Im Falle einer Entnahme der Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen liegt eine Stärkung des Betriebskapitals nicht mehr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023150026.J04Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025