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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs5Rechtssatz
Das Vorliegen "höherer Gewalt" ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist, und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (vgl. VwGH 20.5.2009, 2007/07/0132, mit Hinweis auf OGH 19.12.2000, 1 Ob 93/00h).Das Vorliegen "höherer Gewalt" ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist, und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann vergleiche VwGH 20.5.2009, 2007/07/0132, mit Hinweis auf OGH 19.12.2000, 1 Ob 93/00h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023150026.J02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025