RS Vwgh 2025/4/24 Ra 2024/15/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde - was gleichermaßen auch für das VwG gilt - kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen (vgl. VwGH 13.4.1988, 84/13/0135). Diese auf Ebene der Beweiswürdigung für eine Übernahme der Tatsachenfeststellungen sprechende Überlegung gilt grundsätzlich unabhängig von der rechtskräftigen Natur einer strafgerichtlichen Verurteilung, weshalb auch bei Fehlen einer Bindungswirkung ieS nicht von vornherein von der zwingenden Notwendigkeit zusätzlicher eigener abgabenrechtlicher Ermittlungen und Feststellungen über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus auszugehen ist.Der Abgabenbehörde - was gleichermaßen auch für das VwG gilt - kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen vergleiche VwGH 13.4.1988, 84/13/0135). Diese auf Ebene der Beweiswürdigung für eine Übernahme der Tatsachenfeststellungen sprechende Überlegung gilt grundsätzlich unabhängig von der rechtskräftigen Natur einer strafgerichtlichen Verurteilung, weshalb auch bei Fehlen einer Bindungswirkung ieS nicht von vornherein von der zwingenden Notwendigkeit zusätzlicher eigener abgabenrechtlicher Ermittlungen und Feststellungen über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus auszugehen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150060.L06

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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