RS Vwgh 2025/4/24 Ra 2024/09/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1
MRK Art10
MRK Art10 Abs2

Rechtssatz

Das VwG zog gegenständlich zur Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Disziplinarvergehens nach § 136 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ausschließlich und für sich isoliert die Äußerungen des Revisionswerbers, dass die Vorschriften zum Tragen von FFP2-Masken eine "vorsätzliche Körperverletzung" und eine "Strafverschärfung für die Bevölkerung" darstellten, heran. Es wäre aber nicht in erster Linie darauf abzustellen gewesen, was aus juristischer Sicht unter "Vorsatz", "Körperverletzung" oder "Strafverschärfung" verstanden wird, sondern wie diese Äußerungen von einem verständigen Zuhörer aus dem Gesamtzusammenhang der fachlichen Darlegungen des Revisionswerbers in seinem Diskussionsbeitrag aufzunehmen waren, wobei auch bei der Beurteilung provozierender Äußerungen als Disziplinarvergehen besondere Zurückhaltung geboten ist. Auch wenn diese Schutzmaßnahmen in der Rsp. der Höchstgerichte als nicht außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Zielsetzung beurteilt wurden (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043 bis 0044), führt dies für sich genommen noch nicht dazu, dass - auch grobe - Kritik an einer solchen Maßnahme jedenfalls als disziplinär zu beurteilen wäre. Die mit einer Disziplinierung erfolgende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit hat vielmehr im Einzelfall zu einem in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Ziel im Sinn eines zwingenden sozialen Bedürfnisses insbesondere der Gesundheit erforderlich zu sein (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010).Das VwG zog gegenständlich zur Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Disziplinarvergehens nach Paragraph 136, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ausschließlich und für sich isoliert die Äußerungen des Revisionswerbers, dass die Vorschriften zum Tragen von FFP2-Masken eine "vorsätzliche Körperverletzung" und eine "Strafverschärfung für die Bevölkerung" darstellten, heran. Es wäre aber nicht in erster Linie darauf abzustellen gewesen, was aus juristischer Sicht unter "Vorsatz", "Körperverletzung" oder "Strafverschärfung" verstanden wird, sondern wie diese Äußerungen von einem verständigen Zuhörer aus dem Gesamtzusammenhang der fachlichen Darlegungen des Revisionswerbers in seinem Diskussionsbeitrag aufzunehmen waren, wobei auch bei der Beurteilung provozierender Äußerungen als Disziplinarvergehen besondere Zurückhaltung geboten ist. Auch wenn diese Schutzmaßnahmen in der Rsp. der Höchstgerichte als nicht außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Zielsetzung beurteilt wurden (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043 bis 0044), führt dies für sich genommen noch nicht dazu, dass - auch grobe - Kritik an einer solchen Maßnahme jedenfalls als disziplinär zu beurteilen wäre. Die mit einer Disziplinierung erfolgende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit hat vielmehr im Einzelfall zu einem in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten Ziel im Sinn eines zwingenden sozialen Bedürfnisses insbesondere der Gesundheit erforderlich zu sein (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090079.L08

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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