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19/05 MenschenrechteNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0269 B 22. März 2023 RS 7Stammrechtssatz
Auch Ärzten muss es möglich sein, in dieser Eigenschaft an öffentlichen Debatten über gesundheitspolitische Themen (vgl. EGMR 16.2.2016, Ärztekammer für Wien und Dorner/Austria, 8895/10) teilzunehmen und Sachkritik zu äußern, zumal diesen eine höhere Expertise zukommt (vgl. VfGH 2.3.1994, B 2045/92). Zu betonen ist allerdings, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Aussagen von Ärztinnen und Ärzten, insbesondere zum Schutz des Vertrauens der allgemeinen Bevölkerung in die Seriosität der Berufsausübung und Fachexpertise, ein - auch im ärztlichen Berufsrecht verankerter - strengerer Maßstab anzulegen ist. Äußerungen, die "gar der Vernunft" widersprechen, sind von der Meinungsäußerungsfreiheit keinesfalls gedeckt (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).Auch Ärzten muss es möglich sein, in dieser Eigenschaft an öffentlichen Debatten über gesundheitspolitische Themen vergleiche EGMR 16.2.2016, Ärztekammer für Wien und Dorner/Austria, 8895/10) teilzunehmen und Sachkritik zu äußern, zumal diesen eine höhere Expertise zukommt vergleiche VfGH 2.3.1994, B 2045/92). Zu betonen ist allerdings, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Aussagen von Ärztinnen und Ärzten, insbesondere zum Schutz des Vertrauens der allgemeinen Bevölkerung in die Seriosität der Berufsausübung und Fachexpertise, ein - auch im ärztlichen Berufsrecht verankerter - strengerer Maßstab anzulegen ist. Äußerungen, die "gar der Vernunft" widersprechen, sind von der Meinungsäußerungsfreiheit keinesfalls gedeckt vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090079.L06Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025