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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus einer von einem Verwaltungsrichter gefassten - und unangefochten gebliebenen - Entscheidung im Beschwerdeverfahren über einen Rücklegungsbeschluss sind Gründe für die Annahme einer Befangenheit nicht abzuleiten, wird im Verfahren über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens doch noch nicht bindend über Schuld und Strafe abgesprochen (VwGH 20.5.2015, Ro 2014/09/0053). Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (VwGH 30.3.2023, Ra 2021/09/0001). Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090079.L03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025