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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs3Rechtssatz
Ungeachtet der sprachlichen Überarbeitungen des § 47 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 und des diesem nachfolgenden § 41 Abs. 3 WG 2001 ist an der Rsp. des VwGH (VwGH 13.10.1994, 92/09/0303) festzuhalten, wonach für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gilt, weil diese Bestimmung für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung (auch) gegenüber § 41 WG 2001 anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt.Ungeachtet der sprachlichen Überarbeitungen des Paragraph 47, Absatz 3, Wehrgesetz 1990 und des diesem nachfolgenden Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 ist an der Rsp. des VwGH (VwGH 13.10.1994, 92/09/0303) festzuhalten, wonach für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gilt, weil diese Bestimmung für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung (auch) gegenüber Paragraph 41, WG 2001 anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090047.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025