RS Vwgh 2025/4/24 Ra 2024/09/0047

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Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3
WehrG 1990 §47 Abs3
WehrG 2001 §41
WehrG 2001 §41 Abs3

Rechtssatz

Ungeachtet der sprachlichen Überarbeitungen des § 47 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 und des diesem nachfolgenden § 41 Abs. 3 WG 2001 ist an der Rsp. des VwGH (VwGH 13.10.1994, 92/09/0303) festzuhalten, wonach für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gilt, weil diese Bestimmung für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung (auch) gegenüber § 41 WG 2001 anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt.Ungeachtet der sprachlichen Überarbeitungen des Paragraph 47, Absatz 3, Wehrgesetz 1990 und des diesem nachfolgenden Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 ist an der Rsp. des VwGH (VwGH 13.10.1994, 92/09/0303) festzuhalten, wonach für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gilt, weil diese Bestimmung für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung (auch) gegenüber Paragraph 41, WG 2001 anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090047.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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