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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Rechtssatz
§ 4 Abs. 2 Z 2 dritter Teilstrich EStG 1988 ordnet ausdrücklich an, dass die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen iSd § 4 Abs. 2 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 als offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO "gilt". Hierbei handelt es sich um eine Fiktion, mit der § 293b BAO auf Unrichtigkeiten ausgedehnt wird, die weder Inhalt einer Abgabenerklärung noch offensichtlich sind, nämlich auf (nicht berücksichtigte) Zu- oder Abschläge iSd § 4 Abs. 2 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, die das Finanzamt (als Ermessensentscheidung) vornehmen "kann". Der Ansatz von Zu- oder Abschlägen iSd § 4 Abs. 2 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 setzt allerdings einen Fehler voraus, der nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr für das Wurzeljahr steuerwirksam berichtigt werden konnte.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Teilstrich EStG 1988 ordnet ausdrücklich an, dass die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erster Teilstrich EStG 1988 als offensichtliche Unrichtigkeit iSd Paragraph 293 b, BAO "gilt". Hierbei handelt es sich um eine Fiktion, mit der Paragraph 293 b, BAO auf Unrichtigkeiten ausgedehnt wird, die weder Inhalt einer Abgabenerklärung noch offensichtlich sind, nämlich auf (nicht berücksichtigte) Zu- oder Abschläge iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erster Teilstrich EStG 1988, die das Finanzamt (als Ermessensentscheidung) vornehmen "kann". Der Ansatz von Zu- oder Abschlägen iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erster Teilstrich EStG 1988 setzt allerdings einen Fehler voraus, der nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr für das Wurzeljahr steuerwirksam berichtigt werden konnte.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150112.L06Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026