Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0141 E 27. September 2000 RS 1 (hier: "unternehmensrechtliche Grundsätze" statt "handelsrechtliche Grundsätze")Stammrechtssatz
Es entspricht bereits den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht
bilanziert werden dürfen, wenn mit dem Versuch der Durchsetzung der
Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist
(Hinweis Nowotny in Straube, HGB II2, § 196 Rz 16). Jedenfalls(Hinweis Nowotny in Straube, HGB II2, Paragraph 196, Rz 16). Jedenfalls
stellt es eine zwingende einkommensteuerliche Regelung dar - sie
ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
berücksichtigenden Auslegung von § 4 Abs 1 und § 6 Z 3 EStGberücksichtigenden Auslegung von Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Ziffer 3, EStG
(Hinweis E 28.3.2000, 94/14/0165) -, dass im Betriebsvermögen,
welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur
solche negative Wirtschaftsgüter Berücksichtigung finden dürfen,
die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit
also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch
den Gläubiger nicht zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150112.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026