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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Die besondere Gefahrengeneigtheit, dem unbefugten Zugriff auf Patientendaten durch Bedienstete eines Krankenhaues ausgeliefert zu sein, besteht grundsätzlich für alle Patienten, die diesen Bediensteten - sei es aufgrund privater Umstände, sei es aufgrund beruflicher Umstände oder medialer Berichterstattung - bekannt sind. Die Steuerpflichtige ist durch derartige Vorkommnisse in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden und hat dagegen Rechtsbehelfe (Beschwerden an die Datenschutzkommission und an die Datenschutzbehörde) ergriffen. Diese Rechtsverletzungen betreffen allerdings vorrangig den Bereich der persönlichen Lebensführung, weshalb die dadurch verursachten Kosten nicht zu den Werbungskosten zählen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Steuerpflichtige Bedienstete des Krankenhauses war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150105.L04Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025