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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Werden mit einem Aktivprozess Geldbeträge eingeklagt, steht die Prozessführung insoweit in einem Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsquelle, als die eingeklagten Beträge - sollten sie der klagenden Partei zugesprochen werden - als steuerpflichtige (Betriebs-)Einnahmen zu erfassen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150105.L03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025