Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0105 E 25. Juni 2008 RS 2Stammrechtssatz
Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120162.L04Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025