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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §25a Abs6Rechtssatz
§ 25a Abs. 6 und Abs. 7 AWG 2002 erhielten ihre nunmehrige Fassung durch die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 71. Nach den Gesetzesmaterialien (IA 887/A 26. GP 14) sollten mit diesen Bestimmungen im Hinblick auf den Entzug der Erlaubnis und die Nachsicht an die GewO 1994 angelehnte Bestimmungen in das AWG 2002 aufgenommen (§ 87 Abs. 1 Z 1 und § 87 Abs. 3 GewO 1994) sowie klargestellt werden, dass ein Entzug der Erlaubnis auch teilweise möglich ist.Paragraph 25 a, Absatz 6 und Absatz 7, AWG 2002 erhielten ihre nunmehrige Fassung durch die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. römisch eins Nr. 71. Nach den Gesetzesmaterialien (IA 887/A 26. Gesetzgebungsperiode 14) sollten mit diesen Bestimmungen im Hinblick auf den Entzug der Erlaubnis und die Nachsicht an die GewO 1994 angelehnte Bestimmungen in das AWG 2002 aufgenommen (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994) sowie klargestellt werden, dass ein Entzug der Erlaubnis auch teilweise möglich ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070049.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025