RS Vwgh 2025/5/2 Ra 2024/07/0009

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Veröffentlicht am 02.05.2025
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0299 E 29. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Eine die Erteilung einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein dreißigjährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. E 26. Mai 2011, 2007/07/0126 = VwSlg. 18141A). Eine "nicht merkliche" Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt (vgl. E 19. Dezember 2013, 2010/07/0027), bewirkt keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums in diesem Sinn.Eine die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein dreißigjährliches Hochwasser heranzuziehen ist vergleiche E 26. Mai 2011, 2007/07/0126 = VwSlg. 18141A). Eine "nicht merkliche" Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt vergleiche E 19. Dezember 2013, 2010/07/0027), bewirkt keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums in diesem Sinn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070009.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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