Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0299 E 29. September 2016 RS 3Stammrechtssatz
Eine die Erteilung einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein dreißigjährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. E 26. Mai 2011, 2007/07/0126 = VwSlg. 18141A). Eine "nicht merkliche" Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt (vgl. E 19. Dezember 2013, 2010/07/0027), bewirkt keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums in diesem Sinn.Eine die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein dreißigjährliches Hochwasser heranzuziehen ist vergleiche E 26. Mai 2011, 2007/07/0126 = VwSlg. 18141A). Eine "nicht merkliche" Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt vergleiche E 19. Dezember 2013, 2010/07/0027), bewirkt keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums in diesem Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070009.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025