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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Die Vollziehung des IG-L erfolgt in mittelbarer bzw. unmittelbarer Bundesverwaltung (VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074). Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen (VwGH 21.2.2025, Ra 2024/07/0047 und 0048).Die Vollziehung des IG-L erfolgt in mittelbarer bzw. unmittelbarer Bundesverwaltung (VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074). Kostenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen (VwGH 21.2.2025, Ra 2024/07/0047 und 0048).
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Mittelbare BundesverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070160.L00Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025