RS Vwgh 2025/4/24 Ro 2023/10/0018

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Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/13/0010 B 20. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.Nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023100018.J02

Im RIS seit

28.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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