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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/13/0010 B 20. Oktober 2016 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.Nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023100018.J02Im RIS seit
28.05.2025Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025