RS Vwgh 2025/4/24 Ro 2023/10/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0149 E 20. September 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar.Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der Paragraphen 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023100018.J01

Im RIS seit

28.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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