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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
B-VG Art140 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0121 E 18. Mai 2020 RS 1 (hier: "angefochtene Entscheidung" statt "Bescheid")Stammrechtssatz
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. VwGH 28.4.2011, 2010/15/0182).Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte vergleiche VwGH 28.4.2011, 2010/15/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100314.L01Im RIS seit
28.05.2025Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025