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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §9Rechtssatz
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH erlischt durch seinen Tod. Über eine Revision kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Revisionswerber verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Revisionswerbers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Revision geltend gemacht worden ist und in welche die angefochtene Entscheidung eingreift (vgl. den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen, aber weiterhin maßgeblichen Beschluss VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mit Verweis auf VwGH 26.9.2011, 2011/10/0020, mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH erlischt durch seinen Tod. Über eine Revision kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Revisionswerber verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Revisionswerbers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Revision geltend gemacht worden ist und in welche die angefochtene Entscheidung eingreift vergleiche den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen, aber weiterhin maßgeblichen Beschluss VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mit Verweis auf VwGH 26.9.2011, 2011/10/0020, mwN).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100147.L01Im RIS seit
28.05.2025Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025