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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seite der revisionswerbenden Partei. Wenn sich daher der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss, war dieser Schriftsatz der Sache nach als Revision zu werten (vgl. etwa VwGH 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 28). Hat der Mitbeteiligte bereits vor Einbringung der als Revision zu wertenden Revisionsbeantwortung gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis selbst eine außerordentliche Revision erhoben, war die Revisionsbeantwortung wegen Verbrauchs des Revisionsrechts zurückzuweisen (vgl. zum Verbrauch des Revisionsrechts und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/04/0160 bis 0301, Rn. 8, mwN).Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seite der revisionswerbenden Partei. Wenn sich daher der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss, war dieser Schriftsatz der Sache nach als Revision zu werten vergleiche etwa VwGH 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 28). Hat der Mitbeteiligte bereits vor Einbringung der als Revision zu wertenden Revisionsbeantwortung gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis selbst eine außerordentliche Revision erhoben, war die Revisionsbeantwortung wegen Verbrauchs des Revisionsrechts zurückzuweisen vergleiche zum Verbrauch des Revisionsrechts und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/04/0160 bis 0301, Rn. 8, mwN).
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Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010074.L01Im RIS seit
27.05.2025Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025