RS Vwgh 2025/4/15 Ra 2024/08/0059

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Veröffentlicht am 15.04.2025
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs3
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Keine Voraussetzung eines Vorgehens nach § 42 Abs. 3 ASVG ist, dass die Beteiligten - wobei naturgemäß neben dem Dienstgeber auch immer der Dienstnehmer von der Schätzung betroffen ist - am Fehlen ausreichender Unterlagen ein Verschulden trifft.Keine Voraussetzung eines Vorgehens nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist, dass die Beteiligten - wobei naturgemäß neben dem Dienstgeber auch immer der Dienstnehmer von der Schätzung betroffen ist - am Fehlen ausreichender Unterlagen ein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080059.L06

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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