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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §42 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0216 E 27. November 2014 RS 5 (hier: "Krankenversicherungsträger" statt "Gebietskrankenkasse")Stammrechtssatz
§ 42 Abs. 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe).Paragraph 42, Absatz 3, ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080059.L05Im RIS seit
27.05.2025Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025