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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VwGH entscheidet gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG über die Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG, nicht über einen "Bescheid der belangten Behörde", weil die Sachentscheidung des VwG an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. etwa VwGH 3.1.2024, Ra 2023/06/0190, Rn. 8, mwN). Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen auf den erstinstanzlichen Bescheid bezieht, wird damit schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Der VwGH entscheidet gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG über die Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG, nicht über einen "Bescheid der belangten Behörde", weil die Sachentscheidung des VwG an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt vergleiche etwa VwGH 3.1.2024, Ra 2023/06/0190, Rn. 8, mwN). Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen auf den erstinstanzlichen Bescheid bezieht, wird damit schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060086.L01Im RIS seit
27.05.2025Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025