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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §52Rechtssatz
Allein der Umstand, dass die Nachmieterin selbst auch Investitionen getätigt und die überlassenen Einrichtungsgegenstände entsorgt habe, vermag die durch das VwG ohne Beiziehung eines Sachverständigen getroffene Feststellung, dass die als Ablöse geleistete Summe weder dem Zeitwert der getätigten Investitionen entsprochen noch in einem "gleichwertigen Verhältnis zum damaligen Zeitwert des Interieurs" gestanden habe, nicht zu tragen, zumal die Schätzung der vom Vormieter getätigten Investitionen und der überlassenen Einrichtungsgegenstände objektiv-abstrakt zu erfolgen hat, sodass es auf die besonderen Verhältnisse des Nachmieters, der allenfalls noch zusätzliche Investitionen für erforderlich hält oder für bestimmte Einrichtungsgegenstände keine Verwendung findet, nicht ankommt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060262.L05Im RIS seit
27.05.2025Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025