RS Vwgh 2025/4/29 Ra 2022/06/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
MRG §10
MRG §27 Abs1 Z1
MRG §27 Abs3
MRG §27 Abs5
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der verbliebene Wert von mieterseitigen Investitionen und der Zeitwert von überlassenen Einrichtungsgegenständen stellen gleichwertige Gegenleistungen des scheidenden Mieters dar. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es nur auf diese Werte und nicht auf die Höhe der Aufwendungen des früheren Mieters an; es ist daher im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter nur von Bedeutung, welcher Wert dem Nachmieter zugekommen ist und nicht welchen Aufwand der Vormieter für die Wertbildung hatte. Dabei sind auch Verlegungs- und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen aufgrund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Bei bereits teilweise abgenützten Einbauten, Installationen und sonstigen Ausstattungen, für die kein Marktpreis bestehen kann, muss man hingegen die Kosten der Wiederbeschaffung (Neupreis gleicher oder ähnlicher Installationen bzw. Einbauten) im Zeitpunkt der Übernahme ermitteln und davon jenen aliquoten Teilbetrag errechnen, welcher der auf den neuen Mieter entfallenden (Rest-)Lebensdauer der Ausstattung zu deren seinerzeitigen Gesamtlebensdauer entspricht (vgl. OGH 25.4.1995, 5 Ob 66/94).Der verbliebene Wert von mieterseitigen Investitionen und der Zeitwert von überlassenen Einrichtungsgegenständen stellen gleichwertige Gegenleistungen des scheidenden Mieters dar. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es nur auf diese Werte und nicht auf die Höhe der Aufwendungen des früheren Mieters an; es ist daher im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter nur von Bedeutung, welcher Wert dem Nachmieter zugekommen ist und nicht welchen Aufwand der Vormieter für die Wertbildung hatte. Dabei sind auch Verlegungs- und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen aufgrund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Bei bereits teilweise abgenützten Einbauten, Installationen und sonstigen Ausstattungen, für die kein Marktpreis bestehen kann, muss man hingegen die Kosten der Wiederbeschaffung (Neupreis gleicher oder ähnlicher Installationen bzw. Einbauten) im Zeitpunkt der Übernahme ermitteln und davon jenen aliquoten Teilbetrag errechnen, welcher der auf den neuen Mieter entfallenden (Rest-)Lebensdauer der Ausstattung zu deren seinerzeitigen Gesamtlebensdauer entspricht vergleiche OGH 25.4.1995, 5 Ob 66/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060262.L04

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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