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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §52Rechtssatz
Der verbliebene Wert von mieterseitigen Investitionen und der Zeitwert von überlassenen Einrichtungsgegenständen stellen gleichwertige Gegenleistungen des scheidenden Mieters dar. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es nur auf diese Werte und nicht auf die Höhe der Aufwendungen des früheren Mieters an; es ist daher im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter nur von Bedeutung, welcher Wert dem Nachmieter zugekommen ist und nicht welchen Aufwand der Vormieter für die Wertbildung hatte. Dabei sind auch Verlegungs- und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen aufgrund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Bei bereits teilweise abgenützten Einbauten, Installationen und sonstigen Ausstattungen, für die kein Marktpreis bestehen kann, muss man hingegen die Kosten der Wiederbeschaffung (Neupreis gleicher oder ähnlicher Installationen bzw. Einbauten) im Zeitpunkt der Übernahme ermitteln und davon jenen aliquoten Teilbetrag errechnen, welcher der auf den neuen Mieter entfallenden (Rest-)Lebensdauer der Ausstattung zu deren seinerzeitigen Gesamtlebensdauer entspricht (vgl. OGH 25.4.1995, 5 Ob 66/94).Der verbliebene Wert von mieterseitigen Investitionen und der Zeitwert von überlassenen Einrichtungsgegenständen stellen gleichwertige Gegenleistungen des scheidenden Mieters dar. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es nur auf diese Werte und nicht auf die Höhe der Aufwendungen des früheren Mieters an; es ist daher im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter nur von Bedeutung, welcher Wert dem Nachmieter zugekommen ist und nicht welchen Aufwand der Vormieter für die Wertbildung hatte. Dabei sind auch Verlegungs- und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen aufgrund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Bei bereits teilweise abgenützten Einbauten, Installationen und sonstigen Ausstattungen, für die kein Marktpreis bestehen kann, muss man hingegen die Kosten der Wiederbeschaffung (Neupreis gleicher oder ähnlicher Installationen bzw. Einbauten) im Zeitpunkt der Übernahme ermitteln und davon jenen aliquoten Teilbetrag errechnen, welcher der auf den neuen Mieter entfallenden (Rest-)Lebensdauer der Ausstattung zu deren seinerzeitigen Gesamtlebensdauer entspricht vergleiche OGH 25.4.1995, 5 Ob 66/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060262.L04Im RIS seit
27.05.2025Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025