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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §305Rechtssatz
Die Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter hängt nicht davon ab, für welche (wirtschaftlichen) Zwecke der neue Mieter den Bestandgegenstand gemietet hat. Bei der Schätzung ist vom Neuwert, also jenem Wert, der der Investition beigemessen werden müsste, wäre sie bei Überlassung an den neuen Mieter erst anzuschaffen bzw. herzustellen gewesen, auszugehen und dieser nach Alter, Zustand und der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der Investition abzuwerten. Bei der Schätzung von nicht mehr neuen Einrichtungsgegenständen ist der Zeitwert (das ist der Neuwert abzüglich der Amortisation) maßgeblich. Eine Beurteilung des Wertes von überlassenen Einrichtungsgegenständen bedarf in der Regel der Begutachtung durch einen Sachverständigen. Dies gilt auch für die allfällige Schlussfolgerung, die durch einen Sachverständigen getroffen werden müsste, dass einem bestimmten Einrichtungsgegenstand kein Zeitwert mehr zukommt (vgl. VwGH 23.12.1999, 98/06/0199).Die Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter hängt nicht davon ab, für welche (wirtschaftlichen) Zwecke der neue Mieter den Bestandgegenstand gemietet hat. Bei der Schätzung ist vom Neuwert, also jenem Wert, der der Investition beigemessen werden müsste, wäre sie bei Überlassung an den neuen Mieter erst anzuschaffen bzw. herzustellen gewesen, auszugehen und dieser nach Alter, Zustand und der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der Investition abzuwerten. Bei der Schätzung von nicht mehr neuen Einrichtungsgegenständen ist der Zeitwert (das ist der Neuwert abzüglich der Amortisation) maßgeblich. Eine Beurteilung des Wertes von überlassenen Einrichtungsgegenständen bedarf in der Regel der Begutachtung durch einen Sachverständigen. Dies gilt auch für die allfällige Schlussfolgerung, die durch einen Sachverständigen getroffen werden müsste, dass einem bestimmten Einrichtungsgegenstand kein Zeitwert mehr zukommt vergleiche VwGH 23.12.1999, 98/06/0199).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060262.L03Im RIS seit
27.05.2025Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025