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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StVG mangels Darlegung von Bedenken im EinzelnenRechtssatz
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung des §145 Abs2 StVG idF BGBl I 2/2013 und §156c Abs1 Z1 StVG idF BGBl I 142/2009.Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung des §145 Abs2 StVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2013, und §156c Abs1 Z1 StVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2009,.
Der Antragsteller bringt vor, §145 Abs2 StVG verweise auf §46 StGB, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§156b ff StVG auch bereits vor Erreichen des Zwei-Drittel-Stichtages iSv §156c Abs1 Z1 StVG bewilligbar sei. Zu diesem Ergebnis sei das Landesgericht für Strafsachen Wien aber nicht gelangt. §46 StGB scheine daher "im Ergebnis" nicht anwendbar zu sein, weshalb ein Verstoß gegen die Art5 und 8 EMRK vorliege.
Damit macht der Antragsteller jedoch nicht Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift geltend, sondern vielmehr gegen die Auslegung von §145 Abs2 StVG durch ein ordentliches Gericht. Dabei handelt es sich um bloße Vollzugsbedenken, die nicht in einem Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B?VG releviert werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Strafvollzug, Entlassung, Strafrecht, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G221.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025