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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1994 §21Rechtssatz
Die Einreichung von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer durch einen nichtbuchführungspflichtigen Landwirt nach den allgemeinen Vorschriften zur Umsatzsteuer wird im Allgemeinen dahin zu verstehen sein, dass eine Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften begehrt wird (vgl. in diesem Sinne auch - bei wenn auch nicht identer Rechtslage - deutscher Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Punkt 24.8. Absatz 1). Sollte dies (insbesondere im Hinblick auf die Bindungsfrist) zweifelhaft sein, wird die Absicht der Partei zu erforschen sein (vgl. z.B. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046, mwN).Die Einreichung von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer durch einen nichtbuchführungspflichtigen Landwirt nach den allgemeinen Vorschriften zur Umsatzsteuer wird im Allgemeinen dahin zu verstehen sein, dass eine Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften begehrt wird vergleiche in diesem Sinne auch - bei wenn auch nicht identer Rechtslage - deutscher Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Punkt 24.8. Absatz 1). Sollte dies (insbesondere im Hinblick auf die Bindungsfrist) zweifelhaft sein, wird die Absicht der Partei zu erforschen sein vergleiche z.B. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130092.L07Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025