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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Das Einreichen der Abgabenerklärungen (entsprechend den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994, nicht nach § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994) belegt für sich, dass bei diesem Abgabepflichtigen und bei dieser Fallkonstellation die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bereitet.Das Einreichen der Abgabenerklärungen (entsprechend den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994, nicht nach Paragraph 22, Absatz eins bis 5 UStG 1994) belegt für sich, dass bei diesem Abgabepflichtigen und bei dieser Fallkonstellation die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bereitet.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130092.L06Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025