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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
§ 22 UStG 1994 ist grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. 28.5.2019, Ro 2019/15/0002, mwN). Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 UStG 1994 zum Anwendungsbereich der Pauschalregelung überschreitet aber eindeutig den ihm aufgrund seiner unionsrechtlichen Grundlage zu unterstellenden Bedeutungsinhalt (unionsrechtlich geforderte Einschränkung: "Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung [...] auf Schwierigkeiten stoßen würde"). Die insoweit geforderte Einschränkung würde den Auslegungsspielraum der zulässigen Ermittlung des Norminhalts nach innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und die unmittelbare Anwendung einer nicht umgesetzten zusätzlichen Voraussetzung bedeuten. Ein solches Vorgehen kommt zu Lasten des Abgabepflichtigen nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.10.2020, Ro 2019/13/0025).Paragraph 22, UStG 1994 ist grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen vergleiche z.B. 28.5.2019, Ro 2019/15/0002, mwN). Der Wortlaut des Paragraph 22, Absatz eins, UStG 1994 zum Anwendungsbereich der Pauschalregelung überschreitet aber eindeutig den ihm aufgrund seiner unionsrechtlichen Grundlage zu unterstellenden Bedeutungsinhalt (unionsrechtlich geforderte Einschränkung: "Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung [...] auf Schwierigkeiten stoßen würde"). Die insoweit geforderte Einschränkung würde den Auslegungsspielraum der zulässigen Ermittlung des Norminhalts nach innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und die unmittelbare Anwendung einer nicht umgesetzten zusätzlichen Voraussetzung bedeuten. Ein solches Vorgehen kommt zu Lasten des Abgabepflichtigen nicht in Betracht vergleiche VwGH 9.10.2020, Ro 2019/13/0025).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130092.L05Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025