Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Rechtssatz
Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht (vgl. etwa VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN) und kann daher die Rechtswirkung des § 61 Abs. 2 AVG, der auf eine rechtlich wirksame Einbringung abstellt, nicht auslösen.Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht vergleiche etwa VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN) und kann daher die Rechtswirkung des Paragraph 61, Absatz 2, AVG, der auf eine rechtlich wirksame Einbringung abstellt, nicht auslösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160043.L01Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025