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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §253Rechtssatz
§ 264 Abs. 7 BAO stellt sicher, dass das VwG keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden (vgl. ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 7). Für die Anwendung des § 253 BAO bleibt dabei kein Raum.Paragraph 264, Absatz 7, BAO stellt sicher, dass das VwG keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden vergleiche ErläutRV 1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7). Für die Anwendung des Paragraph 253, BAO bleibt dabei kein Raum.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160110.L01Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025