RS Vwgh 2025/4/8 Ra 2025/05/0063

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Veröffentlicht am 08.04.2025
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0064

Rechtssatz

Die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz zählt nicht zu den nach § 134a BO geltend machbaren Nachbarrechten (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes "ausschließlich" im Einleitungssatz des § 134a Abs. 1 BO durch die Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert.Die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz zählt nicht zu den nach Paragraph 134 a, BO geltend machbaren Nachbarrechten vergleiche etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes "ausschließlich" im Einleitungssatz des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO durch die Bauordnungsnovelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050063.L01

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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