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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienBeachte
Rechtssatz
Die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz zählt nicht zu den nach § 134a BO geltend machbaren Nachbarrechten (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes "ausschließlich" im Einleitungssatz des § 134a Abs. 1 BO durch die Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert.Die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz zählt nicht zu den nach Paragraph 134 a, BO geltend machbaren Nachbarrechten vergleiche etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes "ausschließlich" im Einleitungssatz des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO durch die Bauordnungsnovelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050063.L01Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025