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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs4Rechtssatz
Durch die Übernahme der das angefochtene Erkenntnis enthaltenden Sendung durch Angestellte des Parteienvertreters gilt dieses der revisionswerbenden Partei gegenüber als zugestellt. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an die revisionswerbende Partei kommt es nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150008.L03Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025