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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0129 E 28. September 1988 RS 3Stammrechtssatz
Die im § 13 Abs 4 ZustG genannten "Angestellten des Parteienvertreters" sind keine Ersatzempfänger. An sie dürfen daher auch solche Sendungen zugestellt werden, bezüglich derer eigenhändige Zustellung angeordnet ist (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0135).Die im Paragraph 13, Absatz 4, ZustG genannten "Angestellten des Parteienvertreters" sind keine Ersatzempfänger. An sie dürfen daher auch solche Sendungen zugestellt werden, bezüglich derer eigenhändige Zustellung angeordnet ist (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150008.L02Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025