RS Vwgh 2025/4/15 Ra 2025/15/0008

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Veröffentlicht am 15.04.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0129 E 28. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die im § 13 Abs 4 ZustG genannten "Angestellten des Parteienvertreters" sind keine Ersatzempfänger. An sie dürfen daher auch solche Sendungen zugestellt werden, bezüglich derer eigenhändige Zustellung angeordnet ist (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0135).Die im Paragraph 13, Absatz 4, ZustG genannten "Angestellten des Parteienvertreters" sind keine Ersatzempfänger. An sie dürfen daher auch solche Sendungen zugestellt werden, bezüglich derer eigenhändige Zustellung angeordnet ist (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150008.L02

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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