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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 4 des ZustG ist dann, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an alle dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Dies gilt auch für einen steuerlichen Vertreter, weil es sich bei diesem um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, des ZustG ist dann, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an alle dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Dies gilt auch für einen steuerlichen Vertreter, weil es sich bei diesem um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150008.L01Im RIS seit
23.05.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025