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L27 Bundespolizei und BundesgendarmerieNorm
B-VG Art15 Abs2, Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer – im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegenen – Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt zum LärmschutzRechtssatz
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §5 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 23.06.2015 in der Fassung vom 21.05.2024, Mag. Zl 34/468/2024, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen den Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §5 Abs2 Lärmschutzverordnung verbietet Sportschießen im Freien zu näher festgelegten Zeiten im gesamten Gemeindegebiet. Mit dieser Regelung überschreitet die Gemeinde nicht die ihr in §2 Abs4 Kärntner Landessicherheitsgesetz eingeräumte Ermächtigung, im eigenen Wirkungsbereich (§2 Abs5 leg cit) als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei (Art15 Abs2 B?VG) durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in Bereichen desselben jedenfalls störender Lärm ungebührlicherweise erregt wird. Die Frage, ob "Sportschießen" in sämtlichen Zusammenhängen – wie etwa die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des dem Veranstalter erteilten Bescheides vom 27.01.2016 zur Durchführung von 14 Veranstaltungen (zB Wettkämpfen) pro Jahr – von §5 Abs2 Lärmschutzverordnung erfasst wird, ist nicht Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art139 Abs1 Z3 B?VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Lärmimmissionsschutz, Wirkungsbereich eigener, Gemeinderecht, VfGH / Ablehnung, Sicherheitspolizei örtliche, VfGH / Prüfungsgegenstand, VeranstaltungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V76.2024Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025