TE Vwgh Beschluss 1994/12/15 94/18/0668

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Y, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird wegen Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in der am 23. September 1994 eingebrachten, gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor, er hätte gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien fristgerecht Berufung erhoben, welche spätestens am 20. März 1994 der belangten Behörde zugegangen sei.

Über diese Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 5. Oktober 1994 das Vorverfahren ein.

Aus dem von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 3. November 1994 in Ablichtung vorgelegten Bescheid vom 23. September 1994, Zl. 100.758/3-III/11/94, sowie einer Kopie des Zustellscheines ergibt sich, daß die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers nach Erhebung der Säumnisbeschwerde, aber bereits vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. in einem derartigen Fall ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde im Grunde des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 536 zitierte Rechtsprechung).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte, weil der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nur einmal und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, für jeden einzelnen Schriftsatz zuzuerkennen ist.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180668.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten