RS Vfgh 2023/12/6 V72/2023 (V72/2023-12)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2023
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
Tir RaumOG 2016 §27, §53, §54, §56, §58, §59
Tir BauO 2018 §2, §5
Tir StraßenG §1, §2, §37, §74b
StVO 1960 §1
Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan Schulgasse des Gemeinderats der Gemeinde Westendorf vom 22.10.2019
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Westendorf
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung eines Bebauungsplans und eines ergänzenden Bebauungsplans der Gemeinde Westerndorf mangels Festlegung von Straßen- und Baufluchtlinien für einen Servitutsweg; keine Differenzierung zwischen öffentlichen und – dem öffentlichen Verkehr dienenden – privaten Straßen durch das Tir StraßenG; Mindesterfordernisse des Tir RaumOG 2016 nicht erfüllt

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans und des ergänzenden Bebauungsplans Schulgasse, Z031-3/9/2019, des Gemeinderats der Gemeinde Westendorf vom 22.10.2019.

Der Teil des Grundstückes Nr 46/2, KG Westendorf, auf dem im Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan der Servitutsweg ausgewiesen ist, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Westendorf, Z2?420/10069, als Freiland iSd §41 TROG 2016 gewidmet. Aus dem Erläuterungsbericht und der raumordnungsfachlichen Begründung zur Erlassung des Bebauungsplanes Schulgasse vom 26.06.2019, sowie aus einem verkehrstechnischen Gutachten vom November 2018 ergibt sich, dass der Servitutsweg als Aufschließungsstraße für die Wohnsiedlung, in der auch das – aus der Teilung des Grundstückes Nr 46/2 hervorgegangene – Grundstück Nr 46/20 gelegen ist, dient. Ferner folgt aus diesen Unterlagen, dass der Servitutsweg in seiner derzeitigen Ausführung als "befahrbarer Wohnweg" für alle zu erwartenden Verkehrsbelastungen, inklusive der durch das geplante Bauvorhaben entstehenden, ausreichend dimensioniert ist und die erforderlichen Anforderungen hinsichtlich einer leistungsfähigen und verkehrssicherheitstechnisch ausreichenden Abwicklung des künftigen Verkehrs erfüllt.

Bei "dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen" iSd §58 Abs1 TROG 2016 sowie bei "Straßen" iSd §59 Abs1 leg cit handelt es sich – wie auch die Legaldefinition des §2 Abs21 TBO 2018 erweist – um Straßen, die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, und sohin insbesondere (auch) um Straßen im Geltungsbereich des Tiroler Straßengesetzes. Da der Geltungsbereich des Tiroler Straßengesetzes nicht bloß öffentliche, sondern auch private Straßen erfasst, wenn diese dem öffentlichen Verkehr iSd §1 Abs1 StVO 1960 dienen, unterliegt der Servitutsweg, der der Aufschließung ua des Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr 46/20, KG Westendorf, mit 21 Wohneinheiten dient, den straßenrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes. Er ist demnach eine Straße iSd §§58 und 59 TROG 2016.

Diesen Bestimmungen kann schon ihrem Wortlaut nach, aber auch im Hinblick auf ihren – im Zusammenhang mit den raumordnungsrechtlichen Zielen insbesondere gemäß §27 Abs2 lita, e und f TROG 2016 stehenden – Zweck keine Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Straßen bzw zwischen solchen Straßen, für die eine Widmung als Verkehrsfläche gemäß §53 Abs1 TROG 2016 erforderlich ist, und sonstigen Straßen entnommen werden.

Die servitutsrechtliche Grundlage für die Benützung des Weges ist für diese Beurteilung ohne Relevanz. Nach der Rsp des VwGH kommt es für die Benützung einer Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen iSd §1 Abs1 StVO 1960 nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Es reicht vielmehr bereits, dass eine Straße nicht abgeschrankt und daher frei zugänglich und befahrbar ist, woran selbst eine Beschilderung als "Privatstraße" nichts ändert. Für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd §1 Abs1 StVO 1960 sind auch weder ein Widmungsakt noch ein langer Gemeingebrauch entscheidend; entscheidend ist vielmehr, dass die Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Dass dies nicht der Fall sei, wurde im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Für das Vorliegen einer privaten Straße iSd Tiroler Straßengesetzes auch nicht erforderlich, dass diese dem Gemeingebrauch gewidmet ist.

(Anlassfall E77/2022, E v 14.12.2023; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bebauungsplan, Raumordnung, Bebauungsvorschriften, Baurecht, Verordnungserlassung, Straßenbenützung, Widmung (einer Straße), Servituten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V72.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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