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41/03 PersonenstandsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des PersonenstandsG betreffend die Möglichkeit der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalls bei Asyl-, nicht jedoch bei subsidiär Schutzberechtigten; keine unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des "eher vorübergehenden Charakters" des subsidiären Schutzes sowie der Zumutbarkeit einer kurzfristigen Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates; Möglichkeit einzelner Materiengesetzgeber, Ausnahmen für subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich der Beibringung von Urkunden zu erlassenRechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Teilen des §35 Abs2 PersonenstandsG idF BGBl I 2013/16.Keine Verfassungswidrigkeit von Teilen des §35 Abs2 PersonenstandsG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/16.
Dem Wortlaut des §35 Abs2 PStG 2013 zufolge kann die Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles – in Ermangelung der tatbestandlichen Erwähnung subsidiär Schutzberechtigter – nur von Personen, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, begehrt werden. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter und damit auch deren Aufenthaltsrecht ist – auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass dieser nicht unbefristet, sondern bloß vorübergehend zuerkannt wird – grundsätzlich provisorischer Natur. Dabei wird davon ausgegangen, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz begründen, wie beispielsweise eine schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände, eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können, als dies im Allgemeinen bei systematischen Verfolgungen aus den in Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen angenommen werden kann. Im Hinblick auf den "eher vorübergehenden Charakter" des subsidiären Schutzes bzw dessen "provisorisch[e] Natur" hat der VfGH in einer Ungleichbehandlung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten mehrfach keine unsachliche Ungleichbehandlung erblickt.
Während gemäß §35 Abs1 PStG 2013 jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes im Zentralen Personenstandsregister einzutragen sind, beschränkt §35 Abs2 PStG 2013 die Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles auf österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dass der Gesetzgeber damit die Eintragung im Ausland eingetretener Personenstandsfälle auf Personen beschränkt, bei denen er von einem grundsätzlich unbefristeten Aufenthaltsrecht in Österreich ausgeht, hat seinen Grund offensichtlich insbesondere darin, dass in Ermangelung ausländischer Personenstandsurkunden eine Eintragung eines Personenstandsfalles, etwa wie im Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien der Geburt, ausschließlich auf Grund der Angaben der Antragstellerin über den Personenstandsfall bzw von Beweismitteln wie etwa Zeugen vorgenommen werden kann. Dass §35 Abs2 PStG 2013 daher nicht generell eine Nachbeurkundung von im Ausland eingetretenen Personenstandsfällen subsidiär Schutzberechtigter vorsieht, ist insofern sachlich gerechtfertigt.
Anders als insbesondere bei Asylberechtigten, denen grundsätzlich der Kontakt mit den Behörden ihres Herkunftsstaates unzumutbar sein wird, weil die Definition des Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention von der Unmöglichkeit oder dem fehlenden Willen des Flüchtlings ausgeht, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates auf Grund begründeter Furcht vor Verfolgung zu unterstellen, geht die den Status begründende Gefährdung subsidiär Schutzberechtigter in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen nicht von staatlichen Behörden, sondern von anderen Umständen aus, sodass eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates zumutbar sein kann.
Es kann der Fall eintreten, dass ein subsidiär Schutzberechtigter zur Wahrung seiner Rechte darauf angewiesen ist, dass er einen bestimmten Personenstandsfall, etwa die Eintragung der Geburt und die damit verbundene Eintragung bestimmter Personenstandsdaten, in einer der Eintragung in ein staatliches Personenstandsregister vergleichbaren Art und Weise nachweisen können muss. Dabei können bestimmte Umstände, die gemäß §8 Abs1 letzter Satz AsylG 2005 zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, einer auch nur kurzfristigen Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates durchaus – wie bei Asylberechtigten im Regelfall – entgegenstehen. Der Gesetzgeber ist aber insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung von Fremden untereinander nicht gehalten, dem durch eine tatbestandliche Aufnahme subsidiär Schutzberechtigter in die generelle Möglichkeit der (Nachbeurkundung durch) Eintragung von Personenstandsfällen gemäß §35 Abs2 PStG 2013 Rechnung zu tragen. Er kann (und hat) den insoweit berechtigten Anliegen subsidiär Schutzberechtigter auch dadurch Rechnung (zu) tragen, indem er in einzelnen Materiengesetzen für subsidiär Schutzberechtigte, denen die Erlangung einer entsprechenden Personenstandsurkunde ihres Herkunftsstaates aus den ihren Status begründenden Umständen nicht zumutbar ist, vom Erfordernis der Beibringung einer entsprechenden Urkunde absieht.
Auch bleibt der für die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgericht Wien wesentliche Schutz ihrer Geschlechtsidentität durch Art8 EMRK gewahrt, weil die jeweils zuständigen Behörden diese Geschlechtsidentität etwa bei Verlängerung des Aufenthaltsrechtes der subsidiär schutzberechtigten Person anzuerkennen haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personenstandswesen, Asylrecht, Privat- und Familienleben, Aufenthaltsrecht, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G170.2023Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025