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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art119a Abs8Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Stadtgemeinde Ansfelden betreffend die Verlängerung der Erklärung eines Gebietes zum Neuplanungsgebiet zur Erstellung eines Bebauungsplans mangels Genehmigung der Verordnung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde vor der KundmachungRechtssatz
Aufhebung der Verordnung eines Neuplanungsgebietes zur Erstellung des Bebauungsplans Nr 196.00 "Haus an der Krems" 3. Verlängerung der Verordnung vom 27.06.2019, des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden vom 30.03.2023. Zurückweisung des Antrags, soweit er sich nicht auf das Grundstück Nr 1364/4, KG 45322 Kremsdorf, bezieht.
Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist (§37b Abs1 Oö ROG 1994). Das Instrument der Neuplanungsgebietsverordnung ergänzt die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung.
Bestimmte Raumplanungsakte der Gemeinde bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diesbezüglich ordnet §34 Abs1 Oö ROG 1994 an, dass Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne – letztere nur unter gewissen Voraussetzungen – vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Kundmachung der Verordnung darf in diesen Fällen daher erst dann erfolgen, wenn die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Für spezifische Fälle der Verlängerung von Neuplanungsgebietsverordnungen bestimmt §37b Abs5 zweiter Satz leg cit, dass "eine solche Verordnung […] der Genehmigung der Landesregierung" bedarf.
Aus den unterschiedlichen Formulierungen in §34 Abs1 Oö ROG 1994 einerseits und §37b Abs5 zweiter Satz leg cit andererseits darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass im Anwendungsbereich des §37b Abs5 zweiter Satz leg cit die Verordnung – abweichend von §34 Abs1 leg cit – erst nach ihrer Kundmachung von der Landesregierung zu genehmigen wäre. Denn insbesondere im Lichte des Art119a Abs8 B?VG, wonach einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden, an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden können, kann §37b Abs5 zweiter Satz Oö ROG 1994 – der gerade die Berücksichtigung überörtlicher Planungen zum Gegenstand hat – nur als Anordnung eines solchen Genehmigungsvorbehaltes verstanden werden. Die in §37b Abs5 zweiter Satz Oö ROG 1994 vorgesehene Genehmigung der Verordnung durch die Landesregierung hat daher bereits vor deren Kundmachung zu erfolgen.
§37b Abs5 zweiter Satz Oö ROG 1994 ist daher wie §34 Abs1 leg cit so zu verstehen, dass die Verordnung nur erlassen (kundgemacht) werden darf, wenn die Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorliegt. Es muss den von der Verordnung Betroffenen möglich sein, anhand der Kundmachung der Verordnung zu erkennen, ob das erforderliche Einvernehmen mit anderen Verwaltungsbehörden hergestellt oder die erforderliche Zustimmung bzw Genehmigung anderer Verwaltungsbehörden eingeholt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Aufsichtsrecht, Auslegung systematische, Bausperre, Raumordnung, Bauplatzgenehmigung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V323.2023Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025