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50/02 Sonstiges GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Anwendung rechtswidriger genereller Normen durch die Nichtanwendung einer Ausnahmebestimmung des ÖffnungszeitenG auf Ackerboxen; Ackerboxen sind keine – von der Einschränkung der Öffnungszeiten am Wochenende ausgenommenen – Warenausgabeeinrichtung wie Zigaretten- oder KaugummiautomatenRechtssatz
Die allgemeinen Ziele, denen Ladenschluss- bzw Öffnungszeitenregelungen dienen, nämlich der Schutz der Interessen der Verbraucher, das Ziel der Wettbewerbsordnung und die sozialpolitische Funktion, liegen im öffentlichen Interesse. Bei den vorgesehenen Einschränkungen der Öffnungszeiten am Wochenende handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG. Die Bestimmungen stellen insofern keine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts dar. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nach dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B?VG und Art2 StGG nicht überschritten. Der Vergleich mit Verkaufstätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft kommt schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das LVwG Kärnten den §§1, 2 und 3 ÖffnungszeitenG fälschlicherweise einen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung widersprechenden bzw gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat oder diese Bestimmungen sonst denkunmöglich angewendet hätte. Das LVwG verneint im Hinblick auf die Ackerboxen – zumindest denkmöglich – die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des §2 Z1 ÖffnungszeitenG, wenn es begründend ausführt, dass darunter lediglich Warenausgabeeinrichtungen wie Zigaretten- oder Kaugummiautomaten fielen. Wenn das LVwG von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung 1994 ausgeht, kann dem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, Öffnungszeiten, Ausnahmeregelung - Regel, Rechtspolitik, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und IndustrieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1604.2022Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025