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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Legaldefinition der Überwachung von NachrichtenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §134 Z3 StPO idF BGBl I 182/2023 wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §134 Z3 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 182 aus 2023, wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Nach der Judikatur des VfGH kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu. Eine solche wird grundsätzlich erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt. ISd Rsp ist die angefochtene Bestimmung eine Legaldefinition ohne eigenständige normative Wirkung (vgl die Überschrift "Definitionen" des §134 StPO), legt also lediglich fest, was eine "Überwachung von Nachrichten" iSd Gesetzes ist. Einen normativen Gehalt entfaltet dieser Begriff erst in Verbindung mit jenen Vorschriften, die ihn gebrauchen, etwa §135 Abs3 StPO.Nach der Judikatur des VfGH kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu. Eine solche wird grundsätzlich erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt. ISd Rsp ist die angefochtene Bestimmung eine Legaldefinition ohne eigenständige normative Wirkung vergleiche die Überschrift "Definitionen" des §134 StPO), legt also lediglich fest, was eine "Überwachung von Nachrichten" iSd Gesetzes ist. Einen normativen Gehalt entfaltet dieser Begriff erst in Verbindung mit jenen Vorschriften, die ihn gebrauchen, etwa §135 Abs3 StPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G20.2025Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025