TE Vfgh Beschluss 1992/9/29 WI-1/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2
HandelskammerG §91
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahlen in die Bundessektionsleitungen der Handelskammern mangels Legitimation aufgrund der Nichteinbringung eines Wahlvorschlages durch die anfechtungswerbende Wählergruppe

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Die Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft schrieb am 4. Oktober 1990 gemäß §§26 bis 28 und 34 Handelskammer-Wahlordnung - HKWO, BGBl. 364/1969 idF 503/1989 (§100 Abs1 iVm §94 Abs1 Handelskammergesetz-HKG, BGBl. 182/1946 idF 663/1983) für den 14. November 1990 die "Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahl der Kammerräte (Delegierte der Fachverbände im Kammertag))" aus. 1.1.1. Die Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft schrieb am 4. Oktober 1990 gemäß §§26 bis 28 und 34 Handelskammer-Wahlordnung - HKWO, Bundesgesetzblatt 364 aus 1969, in der Fassung 503/1989 (§100 Abs1 in Verbindung mit §94 Abs1 Handelskammergesetz-HKG, Bundesgesetzblatt 182 aus 1946, in der Fassung 663/1983) für den 14. November 1990 die "Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahl der Kammerräte (Delegierte der Fachverbände im Kammertag))" aus.

1.1.2. Für alle zu wählenden (sechs) Bundessektionsleitungen wurde nur je ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht.

1.1.3. Daraufhin sah die Hauptwahlkommission am 18. Oktober 1990 in sinngemäßer Anwendung des §13 Abs5 HKWO von der Fortsetzung des Wahlverfahrens ab und erklärte die Wahlwerber dieser Wahlvorschläge mit 14. November 1990 für gewählt (Kundmachung der Hauptwahlkommission vom 18. Oktober 1990).

1.2.1. Eine Wählergruppe "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" - die keinen Wahlvorschlag erstattet hatte - und Ing. H O als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser Gruppierung riefen am 15. November 1990 die Hauptwahlkommission gemäß §91 Abs1 HKG mit Einspruch wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an.

Die Hauptwahlkommission wies diesen Einspruch mit Bescheid vom 27. Dezember 1990, Z Präs. 172-36/89/Ho/N, mangels Legitimation der Einschreiter als unzulässig zurück.

Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß die "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" zu den Wahlen in die Bundessektionsleitungen überhaupt keinen Wahlvorschlag eingebracht habe, daher "auf dieser Stufe des Wahlverfahrens nicht existent (geworden)" und somit nicht einspruchslegitimiert sei.

1.2.2. Der dagegen gemäß §91 Abs4 HKG erhobenen Beschwerde gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 15. Jänner 1992, Z 38.500/8-III/10/91, nicht Folge; dieser Bescheid wurde der "Unpolitischen Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" zu Handen ihres Rechtsvertreters am 24. Jänner 1992 zugestellt. 1.2.2. Der dagegen gemäß §91 Abs4 HKG erhobenen Beschwerde gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 15. Jänner 1992, Ziffer 38 Punkt 500 /, 8 -, römisch drei /, 10 /, 91,, nicht Folge; dieser Bescheid wurde der "Unpolitischen Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" zu Handen ihres Rechtsvertreters am 24. Jänner 1992 zugestellt.

In der Begründung dieses Bescheids wurde ua. wörtlich ausgeführt:

"... Der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmung (§91 Abs1 HKG) ist zu entnehmen, daß die Prüfung durch die Hauptwahlkommission im Einspruchsverfahren sich auf die Ermittlung des Wahlergebnisses zu beschränken hat. Nicht zu prüfen ist in diesem Verfahren demnach, ob die im betreffenden Wahlverfahren nicht als Wählergruppe kandidierende Beschwerdeführerin in ihrer Möglichkeit, an den Wahlen in die Bundessektionsleitung teilzunehmen, gehindert oder verkürzt worden ist ..."

1.3.1. Mit der vorliegenden, auf Art141 B-VG gegründeten Wahlanfechtung beantragt die "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels", der Verfassungsgerichtshof wolle "das Verfahren betreffend die Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahl der Kammerräte (Delegierte der Fachverbände im Kammertag)) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft am 14. November 1990 von der Wahlkundmachung der Hauptwahlkommission der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft an für nichtig erklären".

    Begründend heißt es, es sei zwischen der "Wahlkundmachung vom

4. Oktober 1990 und dem in der Wahlkundmachung festgesetzten

Wahltag" - entgegen §78 HKG - kein Zeitraum von wenigstens zehn

Wochen gelegen gewesen. "Dieser Mangel ... wirk(e) ... um so

schwerwiegender", als der Wählergruppe - auf Grund des Umstands,

daß ihr die "Wahlkundmachung erst am 12. Oktober 1990 (einem

Freitag) ... zugekommen (sei)" - "lediglich zwei Tage für die

Einbringung des Wahlvorschlags zur Verfügung" gestanden hätten.

1.3.2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legte die Wahlakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

2. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung von Wahlen zum satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung - wenn die Wahlordnung, wie hier, die Anmeldung von Wahlvorschlägen vorsieht - nur Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge (rechtzeitig) vorgelegt haben.

Der Frage, ob es sich im konkreten Fall überhaupt um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung handelte, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es jedenfalls an einer unabdingbaren Anfechtungsvoraussetzung fehlt, nämlich daran, daß die Anfechterin einen Wahlvorschlag einbrachte:

Zur Sicherung des Rechts auf Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG hätte die Anfechtungswerberin ihr Interesse, an dieser Wahl als kandidierende Wählergruppe teilzunehmen, bekunden, so etwa einen Wahlvorschlag zumindest während des ihrer Ansicht nach gesetzlich vorgesehenen Zeitraums einreichen müssen, um die Richtigkeit dieser ihrer Rechtsauffassung in einem verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren nachprüfen lassen zu können.

Sie ist daher zur Anfechtung allein schon aus diesem Grund nicht legitimiert.

Die Wahlanfechtung war darum sogleich zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergeben.

Schlagworte

Wahlen, berufliche Vertretungen, Handelskammern, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI1.1992

Dokumentnummer

JFT_10079071_92W00I01_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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